BSG - Urteil vom 24.06.1998
B 9 SB 2/98 R
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; SGG § 103 ;

Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch das LSG, Entbindungserklärung über ärztliche Schweigepflicht ist Prozeßhandlung

BSG, Urteil vom 24.06.1998 - Aktenzeichen B 9 SB 2/98 R

DRsp Nr. 1998/19240

Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch das LSG, Entbindungserklärung über ärztliche Schweigepflicht ist Prozeßhandlung

1. Wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren schriftlich mitgeteilt hat, daß er seine Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet, diese Erklärung im Gerichtsverfahren aber nicht wiederholt hat und das LSG aufgrund dessen von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen hat, so hat das LSG seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt.2. Die Erklärung über die Erstreckung der Entbindungserklärung ist eine Prozeßhandlung und ob das Berufungsgericht prozessuale Willenserklärungen zutreffend ausgelegt hat, ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachzuprüfen (vgl. BSG vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 = SozR 2200 § 205 Nr. 65 = BSGE 63, 93-99; BSG vom 25.2.1993 - 2 RU 30/92 = SozR 3-1500 § 145 Nr. 2). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I.