I.
Der Kläger macht Anspruch auf eine Badekur nach §
Schwartenbildung in der rechten Brustkorbhälfte nach tuberkulöser Rippenfellentzündung mit ausgeheiltem tuberkulösem Spätempyem, mäßige Einschränkung der Lungenfunktion und anteilige Neigung zu chronischer Bronchitis.
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