BSG - Urteil vom 24.06.1998
B 9 V 47/97 R
Normen:
BVG § 11 Abs. 2 ; SGG § 103 ;

Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 103 SGG

BSG, Urteil vom 24.06.1998 - Aktenzeichen B 9 V 47/97 R

DRsp Nr. 1998/19245

Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 103 SGG

1. Im Rahmen der Sachaufklärung gem § 103 SGG, hier bei der Zugrundelegung eines im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens, muß sich das Berufungsgericht wegen Zeitablaufs zu weiterer Beweisaufnahme nur dann gedrängt fühlen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich wesentlich geändert hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 11 Abs. 2 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I.

Der Kläger macht Anspruch auf eine Badekur nach § 11 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) geltend. Bei ihm sind seit 1985 als Schädigungsfolgen anerkannt:

Schwartenbildung in der rechten Brustkorbhälfte nach tuberkulöser Rippenfellentzündung mit ausgeheiltem tuberkulösem Spätempyem, mäßige Einschränkung der Lungenfunktion und anteilige Neigung zu chronischer Bronchitis.