BSG - Urteil vom 09.12.1998
B 9 SB 15/97 R
Normen:
SGG § 103 ; SchwbG ;

Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 103 SGG imsozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 09.12.1998 - Aktenzeichen B 9 SB 15/97 R

DRsp Nr. 1999/6589

Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 103 SGG imsozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 103 SGG wird verletzt, wenn das LSG ohne weitere Ermittlungen anzustellen (hier: Einholung des vom Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens zur Höhe des GdB bei Erlaß des Änderungsbescheides) davon ausgegangen ist, daß es sich nicht nachweisen lassen werde, daß der Beklagte den GdB im Abänderungsbescheid zu hoch eingeschätzt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 ; SchwbG ;

Gründe:

I

Der Kläger streitet über den Grad seiner Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz.

Der Beklagte erhöhte den seit längerer Zeit wegen einer Coxarthrose beidseits mit 30 festgestellten GdB ab Februar 1990 auf 100, weil der Kläger damals am Kopf verletzt worden war (Jochbeinbogenfraktur links, Orbitabodenfraktur links, teilweise Zertrümmerung der facialen Kieferhöhlenwand links und Nasenbeinfraktur mit Schmerzsyndrom, Gesichtsasymmetrie und Einschränkung des Geruchssinnes, Schulter-Arm-Syndrom). Grundlage des Änderungsbescheides vom 1. Februar 1991 war eine Einschätzung des Einzel-GdB für die genannten Verletzungsfolgen mit 80 durch den ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes, die ihrerseits auf einem Attest des behandelnden Arztes vom 22. November 1990 beruhte.