I
Der Kläger streitet über den Grad seiner Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz.
Der Beklagte erhöhte den seit längerer Zeit wegen einer Coxarthrose beidseits mit 30 festgestellten GdB ab Februar 1990 auf 100, weil der Kläger damals am Kopf verletzt worden war (Jochbeinbogenfraktur links, Orbitabodenfraktur links, teilweise Zertrümmerung der facialen Kieferhöhlenwand links und Nasenbeinfraktur mit Schmerzsyndrom, Gesichtsasymmetrie und Einschränkung des Geruchssinnes, Schulter-Arm-Syndrom). Grundlage des Änderungsbescheides vom 1. Februar 1991 war eine Einschätzung des Einzel-GdB für die genannten Verletzungsfolgen mit 80 durch den ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes, die ihrerseits auf einem Attest des behandelnden Arztes vom 22. November 1990 beruhte.
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