BSG - Beschluß vom 18.09.2003
B 9 V 62/02 B
Normen:
SGG § 103 S. 1 ;
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 5 V 1251/00 - 20.06.2002,
SG Frankfurt - S 11/12 V 3643/96 - 26.06.2000,

Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei der Untersuchung und Begutachtung in Slowenien lebender Kläger

BSG, Beschluß vom 18.09.2003 - Aktenzeichen B 9 V 62/02 B

DRsp Nr. 2005/8748

Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei der Untersuchung und Begutachtung in Slowenien lebender Kläger

Eine hinreichende Sachaufklärung ist auch dann eingehalten, wenn ein ausländischer Arzt im Ausland nach persönlicher Untersuchung des Betroffenen ein Sachverständigengutachten erstattet. Dann ist jedoch sicherzustellen, dass dieser Arzt über die entscheidungserheblichen versorgungsrechtlichen Grundlagen (zB durch Kenntnis der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz") genügend orientiert ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 S. 1 ;

Gründe:

I