BSG - Urteil vom 18.03.2003
B 2 U 31/02 R
Normen:
RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2 ; SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 3 U 189/95 - 04.10.2001,
SG München, vom 04.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 653/90

Verletzung der Sachaufklärungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen B 2 U 31/02 R

DRsp Nr. 2003/9690

Verletzung der Sachaufklärungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren

Wenn das LSG den Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu einem medizinischen Sachverständigengutachten gem § 109 SGG, dem eine besondere Methode zur exakteren MdE-Bestimmung zugrunde lag und in welchem die Höhe der MdE bei dem Kläger höher als in den anderen medizinischen Gutachten eingeschätzt wurde, ohne hinreichenden Grund abgelehnt hatte, so liegt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht gem § 103 SGG vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I

Der Kläger beansprucht, die ihm nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH zuerkannte Verletztenrente nach einer MdE um 30 vH zu bemessen.

Der im Jahre 1944 geborene Kläger erlitt am 29. Mai 1973 während seiner versicherten Tätigkeit im Studentenwerk einen Unfall, als er auf einer Schicht Tapetenleim ausrutschte, ohne zu stürzen. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 20. April 1982 das Ereignis zwar als Arbeitsunfall anerkannt, dessen Entschädigung mangels dauerhafter Folgen aber abgelehnt hatte, verurteilte das Sozialgericht München () die Beklagte, dem Kläger die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urteil vom 26. Juli 1984). Die Berufung der Beklagten dagegen hatte keinen Erfolg (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 9. August 1988).