BSG - Beschluß vom 27.06.2006
B 2 U 421/05 B
Normen:
SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Saarland - L 2 U 84/00 - 12.10.2005,
Sozialgericht für das Saarland - S 4 U 221/99 - 29.05.2000,

Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 27.06.2006 - Aktenzeichen B 2 U 421/05 B

DRsp Nr. 2006/29854

Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Der Begriff "ohne hinreichende Begründung" in § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist materiell iS von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen, so dass es darauf ankommt, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den beantragten Beweis zu erheben. Wenn Tatsachen, die nach der rechtlichen Sicht des LSG entscheidungserheblich waren, offen geblieben sind, weil die notwendigen Feststellungen überhaupt fehlen oder weil sie nicht prozessordnungsgemäß zu Stande gekommen sind, so ist die Amtsermittlungspflicht verletzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr 2108 - bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - nach der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) beim Kläger.