BSG - Urteil vom 11.11.2004
B 9 SB 1/03 R
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 4 ; SGB X § 48 ; SGG § 164 Abs. 2 S. 3 § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 124/00
SG Mainz, vom 16.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Vs 309/97

Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG, GdB-Feststellung durch das Gericht

BSG, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen B 9 SB 1/03 R

DRsp Nr. 2005/4111

Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG, GdB-Feststellung durch das Gericht

1. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG wird verletzt, wenn das LSG dem Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen ist, obwohl es sich zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen hätte gedrängt fühlen müssen. 2. Es bedarf es einer eindeutigen Aussage darüber, aus welchem Grund die Abweichung erfolgt, welche Kompetenz dem LSG für seine auf medizinischem Gebiet liegende Beurteilung zukommt und worauf diese medizinische Sachkunde beruht, wenn das Tatsachengericht bei der Bildung des Gesamt-GdB von den medizinischen Feststellungen und Einschätzungen eines Sachverständigen abweichen will. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1 S. 4 ; SGB X § 48 ; SGG § 164 Abs. 2 S. 3 § 103 ;

Gründe:

I

Streitig ist der Grad der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).