OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.11.2021
12 B 1650/21
Normen:
SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3, 4; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 436/21

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.v. Unterstützungshandlungen des Jugendamtes zur Durchsetzung von Umgangsregelungen und Sorgerechtsregelungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 12 B 1650/21

DRsp Nr. 2022/522

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.v. Unterstützungshandlungen des Jugendamtes zur Durchsetzung von Umgangsregelungen und Sorgerechtsregelungen

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3, 4; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge, die einen unanfechtbaren Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) betrifft, hat keinen Erfolg.

Die Anhörungsrüge ist zwar zulässig. Insbesondere findet der grundsätzlich im Anhörungsrügeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geltende Vertretungszwang (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 VwGO) hier keine Anwendung, da die Anhörungsrüge einen Beschluss im Verfahren der Prozesskostenhilfe betrifft, für das der Vertretungszwang nicht besteht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 13 D 28/13 -, juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18 -, juris Rn. 3.

Die Anhörungsrüge ist aber unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2021 - 12 B 1358/21 - verletzt den Antragsteller nicht in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).