Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens.
Die Anhörungsrüge, die einen unanfechtbaren Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) betrifft, hat keinen Erfolg.
Die Anhörungsrüge ist zwar zulässig. Insbesondere findet der grundsätzlich im Anhörungsrügeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geltende Vertretungszwang (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 VwGO) hier keine Anwendung, da die Anhörungsrüge einen Beschluss im Verfahren der Prozesskostenhilfe betrifft, für das der Vertretungszwang nicht besteht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2013 -
Die Anhörungsrüge ist aber unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2021 -
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