LAG Hamm, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 949/05
ArbG Gelsenkirchen, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1603/02
Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Mobbing; Ausschlussfrist - Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung
BAG, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 709/06
DRsp Nr. 2007/9182
Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Mobbing; Ausschlussfrist - Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung
»In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.«
Orientierungssätze:1. Eine wirksame Ausschlussklausel, die nach ihrem Wortlaut "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst, umfasste nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage auch Ansprüche aus vorsätzlicher Verletzung des Persönlichkeitsrechts.2. Mobbing ist kein Rechtsbegriff und keine Anspruchsgrundlage.3. Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt darin, dass die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte und nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führen.4. Einzelne Teilakte der als Mobbing anzusehenden Gesamthandlung können jeweils für sich betrachtet rechtlich "neutral" sein.
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