OLG Hamm - Urteil vom 30.03.2023
4 U 130/21
Normen:
BGB analog BGB § 823 Abs. 1; BGB analog BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12; GG Art. 19 Abs. 3; ZPO § 254; ZPO § 301 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1282
WRP 2023, 860
ZUM-RD 2023, 571
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 13/21

Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Werbung für ein fremdes Produkt mit Lichtbildern eines Privatjets, der dem Verletzten mit Hilfe öffentlich zugänglicher Quellen zugeordnet werden kann.

OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 4 U 130/21

DRsp Nr. 2023/5048

Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Werbung für ein fremdes Produkt mit Lichtbildern eines Privatjets, der dem Verletzten mit Hilfe öffentlich zugänglicher Quellen zugeordnet werden kann.

1. Der unbefugten Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken und der damit einhergehenden Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts steht es gleich, wenn das betroffene Unternehmen, welches nicht in die Nutzung eingewilligt hat, mit Hilfe öffentlich zugänglicher Quellen als Halter eines Lear-Jets identifizierbar ist, vor dem ein von der Beklagten beworbenes Fahrzeug der Luxus-Klasse fotografisch in Szene gesetzt wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 26.06.1981 - I ZR 73/79, GRUR 1981, 846 - Carrera, Rennsport-Gemeinschaft).2. Zu den Voraussetzungen, unter denen zur Vermeidung eines unzulässigen Teilurteils im Rahmen einer Stufenklage bereits vorab durch Teilgrundurteil über einen an sich erst auf der nächsten Stufe zu stellenden Antrag zu entscheiden ist.