BSG - Urteil vom 27.01.2009
B 7/7a AL 30/07 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGB X § 37; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 Satz 1; SGB X § 45 Abs. 2 Satz 2; SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 62;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 661/03
LSG Darmstadt - L 9 AL 291/04- 13.11.2006,

Verletzung rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren; Rücknahme der Arbeitslosenbewilligung für die Vergangenheit wegen einer Überzahlung durch Verwaltungsfehler nach der Währungsumstellun; Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit

BSG, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen B 7/7a AL 30/07 R

DRsp Nr. 2009/6646

Verletzung rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren; Rücknahme der Arbeitslosenbewilligung für die Vergangenheit wegen einer Überzahlung durch Verwaltungsfehler nach der Währungsumstellun; Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit

1. Der mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG besagt, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen und ihm Gelegenheit gegeben werden muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden. Dementsprechend dürfen nur diejenigen Tatsachen einer Entscheidung zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten haben äußern können. § 62 SGG verpflichtet das Gericht zwar nicht generell, seine Rechtsauffassung zu dem Prozessstoff vorab mitzuteilen oder bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll jedoch verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten.