LAG Berlin - Urteil vom 06.11.1997
16 Sa 103/97
Normen:
BAT § 1 Abs. 1 ; BAT-O § 1 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; Einigungsvertrag Anlage 1 B Kapitel XIX Abschnitt III Sachgebiet A Nr. 1, Abs. 1 Satz 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 37493/96

Verlust des räumlichen Bezuges zum Beitrittsgebiet bei dauerhafter Entsendung des Arbeitnehmers in den Westen

LAG Berlin, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 16 Sa 103/97

DRsp Nr. 2004/12045

Verlust des räumlichen Bezuges zum Beitrittsgebiet bei dauerhafter Entsendung des Arbeitnehmers in den Westen

1. Ein Arbeitsverhältnis ist im Beitrittsgebiet begründet, wenn der ursprüngliche, auf Dauer angelegte Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet liegt und wenn der dadurch hergestellte räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch vorhanden ist.2. Der räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet geht (endgültig) verloren, wenn der betroffene Arbeitnehmer in den Westteil der Stadt oder in eines der anderen alten Bundesländer zur Arbeitsleistung auf Dauer entsandt wird und der Arbeitgeber dabei nicht die Absicht äußert, ihn zu irgendeinem (sei es auch unbestimmten) zukünftigen Zeitpunkt in das Beitrittsgebiet zurückzuversetzen.

Normenkette:

BAT § 1 Abs. 1 ; BAT-O § 1 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; Einigungsvertrag Anlage 1 B Kapitel XIX Abschnitt III Sachgebiet A Nr. 1, Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis östliches oder westliches Tarifrecht (BAT/BAT-O) Anwendung findet, ferner über einen aus diesem Streit abgeleiteten Bereicherungsanspruch der Arbeitgeberin wegen einer vermeintlichen Überzahlung ("Ost-West-Ost-Fall").