VGH Bayern - Beschluss vom 03.02.2015
19 CS 14.2276
Normen:
FreizügG/EU § 2 Nr. 5-6; FreizügG/EU § 3 Abs. 3; FreizügG/EU § 4 S. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 4; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1b; RL 2004/38/EG Art. 12 Abs. 2; SGB II § 22; VwGO § 166;

Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines dominikanischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet; Recht eines nicht erwerbstätigen Unionsbürgers auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats

VGH Bayern, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen 19 CS 14.2276

DRsp Nr. 2015/15804

Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines dominikanischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet; Recht eines nicht erwerbstätigen Unionsbürgers auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats

Tenor

I.

Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerde verfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FreizügG/EU § 2 Nr. 5-6; FreizügG/EU § 3 Abs. 3; FreizügG/EU § 4 S. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 4; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1b; RL 2004/38/EG Art. 12 Abs. 2; SGB II § 22; VwGO § 166;

Gründe

I.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.

II.