LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.10.2009
13 Ta 530/09
Normen:
RVG § 15; RVG § 15a; RVG § 49; RVG § 55; RVG § 58 Abs. 2; RVG § 60; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1; RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 104/09

Verminderte Verfahrensgebühr bei vorprozessual entstandener Geschäftsgebühr; Stichtagsregelung für gesetzliche Korrektur der Anrechnungsvorschriften

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 530/09

DRsp Nr. 2009/27418

Verminderte Verfahrensgebühr bei vorprozessual entstandener Geschäftsgebühr; Stichtagsregelung für gesetzliche Korrektur der Anrechnungsvorschriften

Auch nach Inkrafttreten des § 15a RVG am 05. August 2009 bleibt es mangels spezieller Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG, nach der die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt wurde oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet war. (Rn.25)

Tenor:

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. Juli 2009 - 8 Ca 104/09 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15; RVG § 15a; RVG § 49; RVG § 55; RVG § 58 Abs. 2; RVG § 60; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe:

I.

Mit der am 23. März 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wandte sich die Klägerin im Wesentlichen gegen eine Versetzung in eine andere Filiale des Beklagten. Vorgerichtliche Versuche des Bevollmächtigten der Klägerin, die Angelegenheit mit dem Beklagten zu klären, waren gescheitert.