BAG - Urteil vom 24.09.2015
6 AZR 510/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 2 Abs. 1; TVöD -AT § 6 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
AP TVöD § 6 Nr. 5
BAGE 152, 378
BB 2015, 2932
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 13
NZA-RR 2016, 45
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 459/13
ArbG Nürnberg, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4641/12

Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit bei teilweiser dienstplanmäßiger Freistellung an einem gesetzlichen Wochenfeiertag

BAG, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 510/14

DRsp Nr. 2015/19484

Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit bei teilweiser dienstplanmäßiger Freistellung an einem gesetzlichen Wochenfeiertag

§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD -AT gilt auch bei nur teilweiser dienstplanmäßiger Freistellung an einem gesetzlichen Wochenfeiertag. Orientierungssätze: 1. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD -AT erfasst die Konstellation, dass ein Beschäftigter an einem gesetzlichen Wochenfeiertag nach einem Dienstplan feiertagsunabhängig freigestellt ist und deshalb keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG hat. 2. Der Umfang der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD -AT bestimmt sich nach den "dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden". Mit dieser stundenbezogenen Betrachtungsweise ist auch der Fall erfasst, dass dienstplanmäßig nur eine teilweise Freistellung am Wochenfeiertag vorgesehen ist. 3. Dies entspricht Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD -AT. Die beabsichtigte Gleichstellung feiertagsunabhängiger und feiertagsbedingter Freistellung wird damit auch bei nur teilweiser dienstplanmäßiger Freistellung erreicht.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Mai 2014 - 4 Sa 459/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 2 Abs. 1; TVöD -AT § 6 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand: