LAG München - Urteil vom 11.12.2008
3 Sa 761/08
Normen:
MTV (Einzelhandel) § 5 Ziff. 1 S. 2; MTV (Einzelhandel) § 7 Ziff. 3; MTV (Einzelhandel) § 7 Ziff. 4; MTV (Einzelhandel) § 8 Ziff. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 4286/07

Verminderung der Wochenarbeitszeit bei werktäglichem Feiertag

LAG München, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 761/08

DRsp Nr. 2009/3594

Verminderung der Wochenarbeitszeit bei werktäglichem Feiertag

»§ 5 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern ist dahin auszulegen, dass sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in einer Woche mit einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag nur dann um die an diesem Tag anfallenden Arbeitsstunden vermindert, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an diesem Wochenfeiertag nicht Arbeit leisten muss und auch nicht gearbeitet hat.«

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 03.07.2008 - 23 Ca 4286/07 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

MTV (Einzelhandel) § 5 Ziff. 1 S. 2; MTV (Einzelhandel) § 7 Ziff. 3; MTV (Einzelhandel) § 7 Ziff. 4; MTV (Einzelhandel) § 8 Ziff. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass ihre wöchentliche geschuldete Arbeitszeit sich in Kalenderwochen mit einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, auf 30 Stunden und 20 Minuten verringert.