LAG Thüringen - Beschluss vom 17.08.2009
8 Ta 91/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 Nr. 4; BGB § 488 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1807/06

Vermögenseinsatz bei der Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von Schulden bei Darlehensgewährung ohne Rückzahlungsvereinbarung

LAG Thüringen, Beschluss vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 91/09

DRsp Nr. 2009/27348

Vermögenseinsatz bei der Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von Schulden bei Darlehensgewährung ohne Rückzahlungsvereinbarung

Ist die Auszahlung eines Darlehensbetrages zwar vor der Beantragung von Prozesskostenhilfe erfolgt, wurde jedoch erst nach der Darlehensgewährung und nach Beantragung der Prozesskostenhilfe eine Vereinbarung getroffen, ab wann und mit Raten in welcher Höhe das gewährte Darlehen zurückzuzahlen ist, kann diese Zahlungsverpflichtung nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Tenor:

wird die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.04.2009 - 8 Ca 1807/06 - kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 Nr. 4; BGB § 488 Abs. 3;

Gründe:

Mit Beschluss vom 29.09.2006 bewilligte das Arbeitsgericht Erfurt dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe und ordnete ihm zur Wahrnehmung der Rechte Frau Rechtsanwältin I. bei.

Im Rahmen der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 140 Abs. 4 ZPO änderte das Arbeitsgericht Erfurt die bewilligte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 08.04.2009 ab und setzte monatliche Raten in Höhe von 347,50 € fest, nachdem sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben.