LAG Thüringen - Beschluss vom 26.08.2009
8 Ta 102/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4; SGB XII § 28;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1155/05

Vermögenseinsatz bei der Prozesskostenhilfe; Darlehensschulden zur Anschaffung von Möbeln und Zahlung einer Geldbuße

LAG Thüringen, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 102/09

DRsp Nr. 2009/27353

Vermögenseinsatz bei der Prozesskostenhilfe; Darlehensschulden zur Anschaffung von Möbeln und Zahlung einer Geldbuße

1. Bei der Angemessenheitsprüfung gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist die Art der Belastung zur berücksichtigen, der Entstehungszeitpunkt, die Notwendigkeit der Eingehung dieser Belastung sowie Sinn und Zweck der Bewilligung der Prozesskostenhilfe als Ausfluss des Justizgewährungsanspruchs. 2. Unangemessen im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist es, Darlehensschulden und Abzahlungsverpflichtungen wegen Anschaffungskrediten zu berücksichtigen, welche die Partei in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen hat. 3. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist verpflichtet, während der Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens keine weiteren Verbindlichkeiten einzugehen, die nicht unabwendbar nötig sind.