BSG - Urteil vom 21.03.2007
B 11a AL 21/06 R
Normen:
AlhiV § 6 Abs. 1 ; BGB § 117 ; SGB III § 190 Abs. 1 Nr. 5 § 193 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ; SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 83/05
SG Kiel, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 154/04

Vermögensverwertung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Beweislast bei der Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit

BSG, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen B 11a AL 21/06 R

DRsp Nr. 2007/13004

Vermögensverwertung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Beweislast bei der Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit

1. Ob und mit welchem Inhalt eine behauptete Abtretung des Vermögens eines Arbeitslosen in Form eines auf seinen Namen lautenden Sparbuchs an einen Dritten vorgenommen oder eine Treuhandvereinbarung behauptet worden ist, ist im Einzelfall aufzuklären. 2. Abweichend von der den Leistungsträger grundsätzlich treffenden Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides bei rückwirkender Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Rückforderung der Leistung geht sie zu Lasten des Arbeitslosen, wenn sich nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ergibt, dass seiner Sphäre zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlhiV § 6 Abs. 1 ; BGB § 117 ; SGB III § 190 Abs. 1 Nr. 5 § 193 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten wegen der Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) nebst Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen jetzt noch für die Zeit vom 27. April 1998 bis 13. Februar 2000.