Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch im Zusammenhang mit der Bewerbung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers.
Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger bewarb sich erfolglos um eine Stelle bei der Beklagten. In seiner Bewerbung hatte er auf seine Behinderung hingewiesen. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine schriftliche Absage, ohne Gründe zu nennen. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger erstinstanzlich eine Entschädigung in Höhe von 3 Monatsgehältern gefordert.
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