LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.2005
7 Sa 473/05
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 213
NZA-RR 2006, 312
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach am Main - 4 Ca 170/04 - 09.02.2005,

Vermutete Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers bei fehlender Mitteilung des Ablehnungsgründe - Ausschluss prozessualer Geltendmachung von Sachgründen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 473/05

DRsp Nr. 2006/19744

Vermutete Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers bei fehlender Mitteilung des Ablehnungsgründe - Ausschluss prozessualer Geltendmachung von Sachgründen

»1. Steht fest, dass der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gegenüber entgegen § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX keine Gründe für die Ablehnung der Bewerbung mitgeteilt hat, so ist dessen Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft zu vermuten (im Anschluss an BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03). 2. Dem Arbeitgeber ist es im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung grundsätzlich verwehrt, sich auf sachliche Gründe für die Ablehnung zu berufen, die er dem betroffenen Bewerber bei seiner Unterrichtung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht mitgeteilt hat (so auch schon ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Februar 2003 - 17 Ca 8469/02).«

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch im Zusammenhang mit der Bewerbung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers.

Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger bewarb sich erfolglos um eine Stelle bei der Beklagten. In seiner Bewerbung hatte er auf seine Behinderung hingewiesen. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine schriftliche Absage, ohne Gründe zu nennen. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger erstinstanzlich eine Entschädigung in Höhe von 3 Monatsgehältern gefordert.