LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.03.2006
2 Sa 1686/05
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 65/05

Vermutete Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers bei unterlassener Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung - Ausschluss prozessualer Geltendmachung von Sachgründen bei fehlender Unterrichtung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1686/05

DRsp Nr. 2006/19768

Vermutete Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers bei unterlassener Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung - Ausschluss prozessualer Geltendmachung von Sachgründen bei fehlender Unterrichtung

»1. Ein schwerbehinderter Stellenbewerber hat Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, wenn aufgrund der fehlenden Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung von seiner eingegangenen Bewerbung eine Benachteiligung vermutet wird und der Arbeitgeber die Vermutung nicht widerlegen kann. 2. Dem Arbeitgeber ist es im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung grundsätzlich verwehrt, sich auf sachliche Gründe für die Ablehnung zu berufen, die er dem betroffenen Bewerber bei seiner Unterrichtung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht mitgeteilt hat (im Anschluss an Hess. LAG vom 07.11.2005 - 7 Sa 473/05).«

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um einen Entschädigungsanspruch des Klägers im Zusammenhang mit einer Bewerbung als schwerbehinderter Mensch.