LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2008
3 Sa 367/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 3; BGB § 623; BUrlG § 11 Abs. 1; BMTV § 11 Ziff. 9; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 445; ZPO § 448;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1925/07

Vernehmung des Arbeitgebers als Partei im Kündigungsschutzprozess einer Apothekerin; Beweiswürdigung zum Nachweis der Übergabe des Kündigungsschreibens durch Parteivernehmung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 367/08

DRsp Nr. 2009/6977

Vernehmung des Arbeitgebers als Partei im Kündigungsschutzprozess einer Apothekerin; Beweiswürdigung zum Nachweis der Übergabe des Kündigungsschreibens durch Parteivernehmung

1. Auch wenn die Angaben und Aussagen des beklagten Arbeitgebers keineswegs widerspruchsfrei sind und er als Partei persönlich und wirtschaftlich in höchstem Maße am Prozessausgang interessiert ist, kann das Gericht im Einzelfall aufgrund Parteivernehmung nach § 448 ZPO und unter Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes, des gesamten Verhandlungsinhaltes und der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangen, dass dem Arbeitgeber der Nachweis seiner Behauptung, dass er der Klägerin am Vormittag des 15.09.2007 das von ihm unterschriebene Kündigungsschreiben übergeben hat, erbracht hat. 2. Im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO ist eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit nicht erforderlich; in einem Fall der vorliegenden Art reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus.

Tenor:

I. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2008 - am 03.06.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - 2 Ca 1925/07 - wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst: