LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.04.2014
17 Sa 2200/13
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; KSchG § 9 Abs. 1 S. 3; StGB § 203; BDSG § 5;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 266
AuR 2014, 252
EzA-SD 2014, 3
ITRB 2014, 125
NZA 2014, 6
NZA-RR 2014, 468
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 8720/13

Veröffentlichung von Patientenbildern im InternetAbmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter KündigungUnbegründete außerordentliche Kündigung einer Kinderkrankenpflegerin wegen Verbreitung von Abbildungen eines Neugeborenen auf der Internetseite eines sozialen Netzwerks

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 2200/13

DRsp Nr. 2014/8670

Veröffentlichung von Patientenbildern im Internet Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung Unbegründete außerordentliche Kündigung einer Kinderkrankenpflegerin wegen Verbreitung von Abbildungen eines Neugeborenen auf der Internetseite eines sozialen Netzwerks

1. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten der Arbeitnehmerin, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr künftiges Verhalten schon durch die Androhung für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; eine außerordentliche (oder ordentliche) Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus, die nur dann nicht erforderlich ist, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Arbeitgeberin nach objektiven Umständen unzumutbar und damit offensichtlich und auch für die Arbeitnehmerin erkennbar ausgeschlossen ist.