LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2012
L 7 KA 1/10 KL

Verordnungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; OTC-Übersicht; Spastische Abdominalbeschwerden beim Reizdarmsyndrom; Buscopan-Dragées; Schwerwiegende Erkrankung (verneint); Therapiestandard (verneint) - Zur Bestimmung der Begriffe der schwerwiegenden Erkrankung und des Therapiestandards in § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 1/10 KL

DRsp Nr. 2013/5974

Verordnungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; OTC-Übersicht; Spastische Abdominalbeschwerden beim Reizdarmsyndrom; Buscopan-Dragées; Schwerwiegende Erkrankung (verneint); Therapiestandard (verneint) - Zur Bestimmung der Begriffe der schwerwiegenden Erkrankung und des Therapiestandards in § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufnahme des nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels Buscopan® Dragées in die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht) als Standardtherapeutikum zur Behandlung spastischer Abdominalbeschwerden beim Reizdarmsyndrom.

Die Klägerin ist ein Pharmaunternehmen, das Arzneimittel erforscht, entwickelt, herstellt und vertreibt, darunter Buscopan® Dragées.