I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt nach dem
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