OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2016
12 B 1262/16
Normen:
SGB VIII § 18;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 2212/16

Verpflichtung der Beghörde zur Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten; Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 12 B 1262/16

DRsp Nr. 2017/5283

Verpflichtung der Beghörde zur Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten; Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

Tenor

1.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus N. bewilligt.

2.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet wird, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ihre Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten der Antragstellerin mit ihren Kindern F. E. , geb. 2012, F1. E. , geb. 2010 und F2. E. , geb. 2002, nach näherer Maßgabe einer vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht im dortigen Verfahren UF noch zu treffenden Umgangsregelung zu erklären.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 18;

Gründe

1.

Die bewilligende Prozesskostenhilfeentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Beschwerde ist unbegründet.