A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin zur Eingruppierung eines von ihr neu eingestellten Arbeitnehmers in die Gehaltsgruppenordnung der Anlage 5 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages I (LGRTV I) für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden verpflichtet ist und hierbei den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen hat.
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