BAG - Beschluß vom 23.11.1993
1 ABR 34/93
Normen:
BetrVG § 101, § 99 Abs. 1 ; Lohn- und Gehaltsrahmen-TV (für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden) I Anl. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 10.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 10/92
LAG Baden-Württemberg, vom 29.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 6/92

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung

BAG, Beschluß vom 23.11.1993 - Aktenzeichen 1 ABR 34/93

DRsp Nr. 2000/1214

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung

»Wird die von neueingestellten Arbeitnehmern zu verrichtende Tätigkeit von einer tariflichen Gehaltsgruppenordnung erfaßt, die kraft betrieblicher Übung (einseitiger Einführung durch den Arbeitgeber) im Betrieb zur Anwendung kommt, ist der Arbeitgeber zur Eingruppierung der neueingestellten Arbeitnehmer in diese Gehaltsgruppenordnung und zur Beteiligung des Betriebsrats an dieser Eingruppierung verpflichtet (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1971 - 1 ABR 24/70 - BAGE 23, 196 = AP Nr. 6 zu § 61 BetrVG 1952 und 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BetrVG § 101, § 99 Abs. 1 ; Lohn- und Gehaltsrahmen-TV (für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden) I Anl. 5;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin zur Eingruppierung eines von ihr neu eingestellten Arbeitnehmers in die Gehaltsgruppenordnung der Anlage 5 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages I (LGRTV I) für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden verpflichtet ist und hierbei den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen hat.