LAG Hamburg - Urteil vom 28.11.2006
2 Sa 33/06
Normen:
BGB § 154 Abs. 2; BGB § 305 c Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 441 /04

Verpflichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Zahlung eines jährlich wiederkehrender Gratifikationen; Entgeltsteigerungen gemäß den Tariflohnerhöhungen nach dem Vergütungstarifvertrag

LAG Hamburg, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 33/06

DRsp Nr. 2024/3751

Verpflichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Zahlung eines jährlich wiederkehrender Gratifikationen; Entgeltsteigerungen gemäß den Tariflohnerhöhungen nach dem Vergütungstarifvertrag

Es ist die Kenntnis bei Arbeitnehmern vorauszusetzen, dass sich Vergütungssysteme aus Komponenten unterschiedlicher Rechtsnatur zusammensetzen können. Nur wenn der Arbeitgeber zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Leistung solle, unabhängig vom Schicksal ihrer gegenwärtigen Rechtsgrundlage, zukünftig verlangt werden können, liegt eine eigenständige individualvertragliche Zusage vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Februar 2006 - 27 Ca 441 /04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 154 Abs. 2; BGB § 305 c Abs. 2;

Tatbestand

1. - - - - - - - - - - - 2. 3. 4. - - - - - - - 5. - - - - - - - - - - 6. - - - 1. - - 2. 3. 4.