OVG Saarland - Beschluss vom 29.12.2014
2 B 409/14
Normen:
KSVG § 152 Nr. 5; KSVG § 199; KSVG § 206; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 2066/14

Verpflichtung eines Regionalverbands zur Überlassung eines Festsaals zum Zweck der Durchführung eines Neujahrsempfangs an ein Mitglied; Hinnahme einer gewissen, sich aus dem Status als fraktionsloses Mitglied der Regionalversammlung ergebenden Ungleichbehandlung

OVG Saarland, Beschluss vom 29.12.2014 - Aktenzeichen 2 B 409/14

DRsp Nr. 2015/994

Verpflichtung eines Regionalverbands zur Überlassung eines Festsaals zum Zweck der Durchführung eines Neujahrsempfangs an ein Mitglied; Hinnahme einer gewissen, sich aus dem Status als fraktionsloses Mitglied der Regionalversammlung ergebenden Ungleichbehandlung

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.12.2014 - 3 L 2066/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

KSVG § 152 Nr. 5; KSVG § 199; KSVG § 206; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Mitglied der Regionalversammlung des Regionalverbands A-Stadt. Mit Schreiben vom 20.11.2014 beantragte er beim Regionalverband A-Stadt, ihm zum Zweck der Durchführung eines Neujahrsempfangs den Festsaal des Schlosses, hilfsweise den Kleinen Saal des Schlosses und höchst hilfsweise den Großen Saal (Saal 4) des VHS-Zentrums - am 18.1.2015 von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr - hilfsweise am 17.1.2015 bzw. am 10.1.2015 zu derselben Zeit - zu überlassen. Mit Schreiben vom 9.12.2014 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass der Regionalverband A-Stadt Räumlichkeiten grundsätzlich nur an die Fraktionen der Regionalversammlung überlasse. Eine Nutzungsüberlassung an fraktionslose Regionalversammlungsmitglieder sei nicht vorgesehen.