LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2018
L 23 SO 208/17
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 439/17

Verpflichtung zur Beantragung von WohngeldZulässigkeit einer FeststellungsklageKeine Feststellung einzelner Tatbestands- und Leistungsvoraussetzungen einer Anspruchsnorm

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen L 23 SO 208/17

DRsp Nr. 2019/1531

Verpflichtung zur Beantragung von Wohngeld Zulässigkeit einer Feststellungsklage Keine Feststellung einzelner Tatbestands- und Leistungsvoraussetzungen einer Anspruchsnorm

1. Ein Begehren, gerichtet auf die Feststellung einzelner Tatbestands- und Leistungsvoraussetzungen einer Anspruchsnorm, kann nicht zulässig mit einer Feststellungsklage verfolgt werden.2. Die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage kann ebenfalls nicht zulässig mit einer Feststellungsklage verfolgt werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren (noch) die Feststellung, dass für sie keine Verpflichtung besteht, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz - WoGG - zu beantragen.