LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2014
L 7 AS 1775/14
Normen:
SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7; SGB II § 9; SGB II § 12a; SGB II § 13 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1505/13

Verpflichtung zur RentenbeantragungAufforderung zur Rentenbeantragung als VerwaltungsaktUnbilligkeit und gerichtliche Nachprüfung von Ermessensentscheidungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1775/14

DRsp Nr. 2015/2852

Verpflichtung zur Rentenbeantragung Aufforderung zur Rentenbeantragung als Verwaltungsakt Unbilligkeit und gerichtliche Nachprüfung von Ermessensentscheidungen

1. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II setzt eine Pflicht des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - hier der Rente - voraus. 2. Die Aufforderung zur Antragstellung stellt einen Verwaltungsakt dar. 3. Neben den in der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fällen, in denen die vorzeitige Inanspruchnahme für den Betroffenen unbillig ist, sind weitere Fallgruppen auf der Tatbestandsebene nicht zu prüfen. 4. Liegen demnach keine Unbilligkeit und auch keine sonstigen Ausnahmefälle, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen wären, vor, so ist der Leistungsberechtigte grundsätzlich zur Beantragung der vorzeitigen Rente verpflichtet und der Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zur Aufforderung zur Antragstellung berechtigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.08.2014 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7; SGB II § 9; SGB II § 12a; SGB II § 13 Abs. 2;

Tatbestand