Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.10.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung im Zeitraum September 2010 bis März 2011 und bestreitet eine zur Beitragserhebung berechtigende freiwillige Mitgliedschaft.
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