LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.01.2017
L 16 KR 209/16
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 36;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 733/14

Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen KrankenversicherungFehlende RechtsbehelfsbelehrungErweiterte Rechtsbehelfsfristen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 209/16

DRsp Nr. 2017/8821

Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung Erweiterte Rechtsbehelfsfristen

Ein Verstoß gegen § 36 SGB X macht den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig, sondern führt lediglich zu erweiterten Rechtsbehelfsfristen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.10.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 36;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung im Zeitraum September 2010 bis März 2011 und bestreitet eine zur Beitragserhebung berechtigende freiwillige Mitgliedschaft.