LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2015
8 Sa 1080/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2893/14

Verrechnung einer Zulage mit einer Tariflohnerhöhung im Gebäudereiniger-Handwerk

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 1080/14

DRsp Nr. 2015/18024

Verrechnung einer Zulage mit einer Tariflohnerhöhung im Gebäudereiniger-Handwerk

1. Eine übertarifliche Zulage ist nicht auf Lohnerhöhungen anzurechnen, wenn die Zulage für einen vom Tariflohn nicht erfassten Zweck z.B. als Erschwernis-, Leistungs-, Funktions- oder Familienzulage oder aus anderen eigenständigen Gründen gewährt wird. 2. Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber aus Mangel an Mitarbeitern, die über einen Vorfeldführerschein verfügten, um auf einem Flughafen den Transport von Reinigungsteams, Arbeitsmaterialien und Müll zu bzw. von Flugzeugen durchzuführen, eine Fahrerzulage gewährt, um Mitarbeiter zu motivieren, einen Vorfeldführerschein zu erwerben.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.08.2014 - Az. 1 Ca 2893/14 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte mit dem erstinstanzlichen Urteilsausspruch zu c) zu einer Zahlung von mehr als 140,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2014 verurteilt worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Zulagen.

1. 2. 3.