LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2017
L 18 KN 12/13
Normen:
SGB I § 52; SGB I § 51 Abs. 2; BGB § 387;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 126/09

Verrechnung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit laufender RegelaltersrenteSonderfall der AufrechnungRechtskräftig festgestellte ForderungEinwendungsausschlussBestandskräftiger Verwaltungsakt

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 18 KN 12/13

DRsp Nr. 2017/17164

Verrechnung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit laufender Regelaltersrente Sonderfall der Aufrechnung Rechtskräftig festgestellte Forderung Einwendungsausschluss Bestandskräftiger Verwaltungsakt

1. Da die Verrechnung ein Sonderfall der Aufrechnung ist, müssen - mit Ausnahme der Gegenseitigkeit der Forderungen - alle Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SGB I vorliegen; nach § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig wird. 2. Eine Aufrechnungslage setzt - allgemein - voraus, dass der Schuldner die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. 3. Die Gegenforderung (Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Rechtsverfolgungskosten/ Zustellgebühren) muss entstanden und fällig sein, während die Hauptforderung (Regelaltersrente) zwar nicht fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar sein muss. 4. Einwände gegen eine zur Verrechnung gestellte Forderung sind ausgeschlossen, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist, weil damit die Rechtslage abschließend feststeht.