LAG Hamm - Urteil vom 21.04.2006
10 Sa 2044/05
Normen:
BGB § 611 § 614 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 758/05

Verrechnung von Vorschüssen aufgrund Betriebsvereinbarung - Abänderung anderweitiger Individualabrede

LAG Hamm, Urteil vom 21.04.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 2044/05

DRsp Nr. 2006/21490

Verrechnung von Vorschüssen aufgrund Betriebsvereinbarung - Abänderung anderweitiger Individualabrede

1. Vorschüsse sind Geldleistungen auf noch nicht verdienten Lohn oder sonstiges Entgelt; bei ihnen wird der Fälligkeitstermin der Vergütung für kurze Zeit vorverlegt, um dem Arbeitnehmer die Überbrückung bis zur nächsten Zahlung und die Bestreitung des formalen Lebensunterhaltes zu ermöglichen.2. Eine Zahlung durch den Arbeitgeber ist nur dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig sind, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird.3. Eine stillschweigende Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers kann auch dann angenommen werden, wenn er nach dem Angebot einer verschlechternden Vertragsänderung durch den Arbeitgeber von der Änderung unmittelbar und sogleich betroffen wird und gleichwohl widerspruchslos weiterarbeitet.4. Vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist.

Normenkette:

BGB § 611 § 614 ;

Tatbestand: