LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.11.2014
2 Sa 1407/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 und 2; BGB § 362 Abs. 1 und 2; BGB § 366 Abs. 1 und 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 9234/12

Verrechnung von Zahlungen des Arbeitgebers auf Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 1407/13

DRsp Nr. 2016/13638

Verrechnung von Zahlungen des Arbeitgebers auf Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers

Trifft der Schuldner bei der Leistung keine Bestimmung iSd. § 366 Abs. 1 BGB, gelten im Hinblick auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB fällige, aber noch nicht rechtshängige Vergütungsansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner als geringer gesichert gegenüber ebenfalls fälligen und bereits rechtshängigen Vergütungsansprüchen des Gläubigers gegen den Schuldner.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 - Aktenzeichen 21 Ca 9234/12 - abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Dezember 2012 bis April 2013 eine zusätzliche Vergütung in Höhe von insgesamt 1.900,00 EUR (in Worten: Eintausendneunhundert und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 380,00 EUR (in Worten: Dreihundertachtzig und 0/100 Euro) seit dem 1. Januar 2013, seit dem 1. Februar 2013, seit dem 1. März 2013, seit dem 1. April 2013 und seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 und 2; BGB § 362 Abs. 1 und 2; BGB § 366 Abs. 1 und 2;

Tatbestand