Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. August 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Ereignis am 16. August 2013 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen und das Vorverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bei einem Unfall am 16. August 2013 eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat.
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