LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.06.2018
L 6 U 106/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 17; SGB XI § 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 172/14

Verrichtung einer versicherten Tätigkeit bei einem UnfallUnfall im Rahmen einer der Pflege eines Pflegebedürftigen dienenden TätigkeitUnfall während eines Einkaufs

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 6 U 106/16

DRsp Nr. 2018/17449

Verrichtung einer versicherten Tätigkeit bei einem Unfall Unfall im Rahmen einer der Pflege eines Pflegebedürftigen dienenden Tätigkeit Unfall während eines Einkaufs

1. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind in § 14 Abs. 4 SGB XI u.a. in Nr. 4 "im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen" genannt.2. Die gesamte Verrichtung "Einkaufen" steht nach § 14 Abs. 4 SGB XI unter Versicherungsschutz.3. Auch ein Unfall auf dem Weg zur Haustür zur Entgegennahme von für den Pflegebdürftigen angelieferten Sanitätsartikeln unterfällt dem Versicherungsschutz.

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. August 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Ereignis am 16. August 2013 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen und das Vorverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 17; SGB XI § 14 Abs. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bei einem Unfall am 16. August 2013 eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat.