BSG - Beschluß vom 22.09.2003
B 9 VG 18/03 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1 § 73 Abs. 3 S. 2 § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 114 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 10 VG 10/02 - 11.06.2003,
SG Detmold, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VG 10/97

Versäumen der Begründungsfrist bei der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 22.09.2003 - Aktenzeichen B 9 VG 18/03 B

DRsp Nr. 2003/15639

Versäumen der Begründungsfrist bei der Nichtzulassungsbeschwerde

Der Prozessbevollmächtigte, der, nachdem er Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck bringt, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, muss die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1 § 73 Abs. 3 S. 2 § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 114 S. 1 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 18. Juni 2003 zugestellten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 11. Juni 2003 mit einem am 16. Juli 2003 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2003 Beschwerde eingelegt sowie um Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nachgesucht. Mit Schreiben vom 28. Juni, 16. Juli und 18. August 2003 hat der Kläger persönlich unter Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe beantragt. Die Beschwerdebegründungsfrist lief am 18. August 2003 ab (§ 160a Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz >SGG<), eine Begründung ist jedoch nicht erfolgt.