LAG Nürnberg - Beschluss vom 12.02.1999
2 Ta 7/99
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2 ; ZPO §§ 203 339 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE ArbGG 1979 § 49 Nr. 4
LAGE ZPO § 203 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 22.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1360/98

Versäumnisurteil: Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung - Bestimmung der Einspruchsfrist

LAG Nürnberg, Beschluss vom 12.02.1999 - Aktenzeichen 2 Ta 7/99

DRsp Nr. 2001/5655

Versäumnisurteil: Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung - Bestimmung der Einspruchsfrist

»Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Bestimmung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil gemäß § 339 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung (§§ 203 ff. ZPO) zu erfolgen hat.«

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2 ; ZPO §§ 203 339 Abs. 2 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Das Arbeitsgericht Bayreuth hat im angefochtenen Beschluss den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 14.08.1997 als unzulässig verworfen, weil die Beklagte die Einspruchsfrist gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 341 Abs. 1 ZPO, 59 Satz 1 ArbGG versäumt habe.