BSG - Beschluß vom 16.04.2003
B 2 U 42/03 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 § 67 Abs. 1 § 160a Abs. 2 § 166 ; ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 2 U 78/02 - 15.01.2003,
SG Speyer, vom 06.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 363/01

Versäumung der Begründungsfrist sozialgerichtliches Verfahren

BSG, Beschluß vom 16.04.2003 - Aktenzeichen B 2 U 42/03 B

DRsp Nr. 2003/8382

Versäumung der Begründungsfrist sozialgerichtliches Verfahren

Im Falle des Unvermögens zur Bestreitung der Kosten der Prozessführung ist ein Beschwerdeführer nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert, wenn er innerhalb dieser Frist sowohl das Prozesskostenhilfegesuch als auch die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht hat. Das gilt auch dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zwar fristgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, dieser jedoch vor Ablauf der Begründungsfrist die Vertretung des Beschwerdeführers niedergelegt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 § 67 Abs. 1 § 160a Abs. 2 § 166 ; ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 4 ;

Gründe: