BSG - Beschluss vom 03.03.2009
B 1 KR 69/08 B
Normen:
GVG § 191a; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 170 Abs. 1 S. 2; SGG § 64; SGG § 65; SGG § 67; ZMV § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2010, 119
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 216/07
LSG Chemnitz, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 133/07

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zugänglichmachung des Gerichtsbescheides für einen blinden Rechtsmittelführer

BSG, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen B 1 KR 69/08 B

DRsp Nr. 2009/10033

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zugänglichmachung des Gerichtsbescheides für einen blinden Rechtsmittelführer

1. Unterbleibt ein gebotener richterlicher Hinweis auf den Anspruch für sehbehinderte Personen auf Zugänglichmachung einer Gerichtsentscheidung in wahrnehmbarer Form und versäumt der Berechtigte daraufhin die Berufungsfrist, so tritt bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein zusätzliches Verschulden des Berechtigten zurück. 2. Für die Zulassung der Revision ist kein Raum, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass das angefochtene LSG-Urteil unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus anderen als den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen im Ergebnis Bestand haben wird (Fortführung von BSG vom 8.2.2000 - B 1 KR 29/99 B = SozR 3-1500 § 160a Nr 28 nach Aufgabe von BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B = vom SozR 3-1500 § 160 Nr 33). 3. Eine formgerechte Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensfehlers ist bei sicherem Misserfolg des angestrebten Revisionsverfahrens unbegründet.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GVG § 191a; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 170 Abs. 1 S. 2; § ;