LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.02.2017
L 18 R 952/16
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 4; PUDLV § 2 Nr. 3; PUDLV § 1 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 733/15

Versäumung der BerufungsfristWiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegenRegelmäßige PostlaufzeitSchutzwürdiges VertrauenVerschulden des Postunternehmens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen L 18 R 952/16

DRsp Nr. 2017/2454

Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen Regelmäßige Postlaufzeit Schutzwürdiges Vertrauen Verschulden des Postunternehmens

1. Gemäß § 2 Nr. 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) müssen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen (zu denen auch Einschreibsendungen gehören, § 1 Abs. 2 Nr. 1 PUDLV) mindestens 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. 2. Auch nach Inkrafttreten dieser (auf der Richtlinie 97/67/EG beruhenden) Vorschrift darf der Einlieferer einer Briefsendung darauf vertrauen, dass eine rechtzeitig am Vortag eingelieferte Einschreibsendung am folgenden Werktag ausgeliefert/zugestellt wird. 3. Der Einlieferer darf sich darauf verlassen, dass sie am folgenden Werktag ausgeliefert wird, ohne Rechtsnachteile nur deshalb befürchten zu müssen, weil er eine ihm eingeräumte Frist weitgehend ausgeschöpft hat. 4. Kommt es wider Erwarten nicht zur Auslieferung am folgenden Werktag, beruht dies auf einem Verschulden des Postunternehmens, mit dem der Einlieferer nicht rechnen konnte bzw. musste und das ihm deshalb nicht zuzurechnen ist.

Tenor

Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 4; PUDLV § 2 Nr. 3; PUDLV § 1 Abs. 2 Nr. 1;