LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.11.2008
3 Ta 194/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1506/08

Versagen der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Rechtverfolgung - Feststellungsinteresse bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 194/08

DRsp Nr. 2009/3181

Versagen der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Rechtverfolgung - Feststellungsinteresse bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses

1. Die bloße Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit gegnerischen Verhaltens ist nicht feststellungsfähig. 2. Eine Kündigung als solche stellt kein Rechtsverhältnis dar; ein Rechtsverhältnis ist die aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen Person. 3. Zulässiger Streitgegenstand im Rahmen des § 4 S. 1 KSchG ist nicht isoliert die Kündigung sondern die Frage der Auflösung oder Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung. 4. Kommt eine Auslegung des unzulässigen Feststellungsantrages in einen zulässigen Feststellungsantrag nicht in Betracht, ergibt sich daraus die fehlende hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 S. 1 ZPO.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.09.2008 - 8 Ca 1506/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2;

Gründe: