LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.11.2008
10 Ta 197/08
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1498/06

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Antragstellung nach Instanzende - Prozesskostenhilfeantrag für jedes Verfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 197/08

DRsp Nr. 2009/3185

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Antragstellung nach Instanzende - Prozesskostenhilfeantrag für jedes Verfahren

1. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz kommt grundsätzlich nicht in Betracht; ein erst nach Instanzbeendigung eingereichter Antrag ist daher zurückzuweisen. 2. Nach § 117 Abs. 1 ZPO bedarf es in jedem Verfahren eines ausdrücklichen Antrages. 3. Es ist weder zulässig, einen stillschweigenden Antrag anzunehmen, noch auf einen nicht gestellten Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen; eine andere Handhabung wäre mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilferecht nicht vereinbar.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 15.09.2008, Az.: 6 Ca 1498/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1;

Gründe: