LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.09.2009
3 Ta 155/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 2 Ca 1311 c/08 vom 20.07.2009,

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Ergänzung des unvollständigen Prozesskostenhilfsantrags nach Instanzende außerhalb gerichtlicher Nachfrist in der Beschwerdeinstanz

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 155/09

DRsp Nr. 2009/23052

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Ergänzung des unvollständigen Prozesskostenhilfsantrags nach Instanzende außerhalb gerichtlicher Nachfrist in der Beschwerdeinstanz

1. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann ausnahmsweise auch noch nach Abschluss der Instanz oder des Verfahrens positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat; eine solche Frist, die nach dem Ende der Instanz liegt, hat der Antragsteller (anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist) einzuhalten. 2. Hat der Antragsteller die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen und Belege nicht innerhalb der über das Instanzende hinaus gehenden Nachfrist eingereicht, kann eine ablehnende Entscheidung nicht durch Nachreichung der Unterlagen und Belege in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden; unsorgfältiges oder "schlampiges" Ausfüllen der Erklärung geht allein zu Lasten des Antragstellers.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.07.2009, Aktenzeichen 6 Ca 1082/09, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 119 Abs. 1;

Gründe:

I.