LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.12.2009
3 Ta 292/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1983/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlendem Nachweis der Bedürftigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 292/09

DRsp Nr. 2010/6308

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlendem Nachweis der Bedürftigkeit

1. Nach Maßgabe der §§ 117 Abs. 2 und 118 Abs. 2 ZPO hat die Prozesskostenhilfe begehrende Partei ihre Bedürftigkeit darzulegen und zu belegen. 2. Ist die Klägerin ihrer prozessualen Obliegenheit weder innerhalb der gesetzten Frist noch innerhalb der verlängerten Frist nachgekommen, kann das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurückweisen.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.11.2009 - 3 Ca 1983/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2;

Gründe:

I. In der Feststellungsklage vom 31.08.2009 beantragt die Klägerin (weiter),

1. ihr für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen ohne Zahlungsbestimmung, hilfsweise mit Zahlungsbestimmung,

und

2. (ihr) zur Wahrnehmung der Rechte den Rechtsanwalt H. D., M. 2, N., als Rechtsanwalt beizuordnen, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts.

Die auf Seite 3 der Klageschrift erwähnten Unterlagen (PKH-Formular nebst Anlagen, Einkommensnachweise einschließlich der Belege über monatliche Belastungen) hat die Klägerin bis heute nicht zur Gerichtsakte gereicht.