LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.09.2009
1 Ta 159 e/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a; ZPO § 115 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 43/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlendem Nachweis wirtschaftlicher Belastungen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 159 e/09

DRsp Nr. 2009/22672

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlendem Nachweis wirtschaftlicher Belastungen

Macht der Antragsteller in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formblatt) keine Angaben zu weiteren Belastungen, sind neben den Freibeträgen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b und Nr. 2 a ZPO keine weiteren Beträge zu berücksichtigen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.07.2009 - 1 Ca 43/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a; ZPO § 115 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Der Kläger erhob am 07.01.2009 Kündigungsschutzklage. Gleichzeitig beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Im Gütetermin am 27.01.2009 reichte er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte. Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 04.06.2009.

Auf entsprechende Aufforderung des Arbeitsgerichts übersandte der Kläger am 17.07.2009 seine letzte (aktuelle) Gehaltsabrechnung. Weiter teilte er mit, dass sein neuer Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt habe.