1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.09.2008 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin sucht um Prozesskostenhilfe nebst Rechtsanwaltsbeiordnung nach. Mit dem Beschluss vom 27.08.2008 - 10 Ca 791/08 - und - 10 Ca 1084/08 - verband das Arbeitsgericht die Verfahren - 10 Ca 791/08 - und - 10 Ca 1084/08 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen - 10 Ca 791/08 -. Die so verbundenen Erkenntnisverfahren wurden durch den gerichtlichen Vergleich vom 27.08.2008 (Bl. 83 f. d.A.) - 10 Ca 791/08 - beendet.
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