LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.11.2008
3 Ta 199/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 791/08

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlenden Angaben zu Grundeigentum und Einkünften des Ehemanns

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 199/08

DRsp Nr. 2009/3187

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlenden Angaben zu Grundeigentum und Einkünften des Ehemanns

1. Ist Grundvermögen vorhanden, reicht die bloße Angabe "zur Selbstnutzung" ohne Angabe des Verkehrswertes zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisses nicht aus. 2. Unrichtige Angaben der Antragstellerin zu den Einkünften ihres Ehemannes berechtigen dazu, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu verweigern.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.09.2008 - 10 Ca 791/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin sucht um Prozesskostenhilfe nebst Rechtsanwaltsbeiordnung nach. Mit dem Beschluss vom 27.08.2008 - 10 Ca 791/08 - und - 10 Ca 1084/08 - verband das Arbeitsgericht die Verfahren - 10 Ca 791/08 - und - 10 Ca 1084/08 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen - 10 Ca 791/08 -. Die so verbundenen Erkenntnisverfahren wurden durch den gerichtlichen Vergleich vom 27.08.2008 (Bl. 83 f. d.A.) - 10 Ca 791/08 - beendet.