LAG Chemnitz - Beschluss vom 11.12.2006
4 Ta 251/06 (8)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 240 Abs. 1; SGB III § 187 S. 1; SGB X § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9211/06

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Aktivlegitimation der Arbeitnehmerin nach Übergang des Vergütungsanspruchs nach Antrag auf Insolvenzgeld; Fortsetzung des Prozesskostenhilfeverfahrens bei Unterbrechung des Hauptverfahrens

LAG Chemnitz, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 251/06 (8)

DRsp Nr. 2010/7473

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Aktivlegitimation der Arbeitnehmerin nach Übergang des Vergütungsanspruchs nach Antrag auf Insolvenzgeld; Fortsetzung des Prozesskostenhilfeverfahrens bei Unterbrechung des Hauptverfahrens

1. Ist das Hauptsacheverfahren nach § 240 Abs. 1 ZPO unterbrochen, weil über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat diese Unterbrechung auf das Prozesskostenhilfeverfahren keine Auswirkung; § 240 Abs. 1 ZPO ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da das Prozesskostenhilfeverfahren vom Hauptsacheverfahren unabhängig ist. 2. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Klägerin zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht mehr Inhaberin der geltend gemachten Vergütungsforderungen ist; mangels Aktivlegitimation fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht.