LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.11.2009
8 Ta 275/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 796/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 275/09

DRsp Nr. 2010/4229

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht

Fehlt der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Satz 1 ZPO unbegründet und zurückzuweisen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 05.10.2009, 5 Ca 796/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.